Es dürfte sicherlich kein Einzelfall sein, dass ein/e gerichtlich beauftragte/r Sachverständige/r während ihrer/seiner Tätigkeit erkrankt, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist seine Tätigkeit nicht zu Ende führen kann und die Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht absehbar ist. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob die erbrachten Teilleistungen zu vergüten sind. Das OLG Bamberg sieht den Anspruch der/des Sachverständigen als gegeben an und hat dies umfangreich und nachvollziehbar begründet. Auf die Verwertbarkeit der Teilleistung kommt es nicht an.
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