Ist erhöhter Hygieneaufwand aufgrund der Pandemie erstattungsfähig?

Im Bereich des Handwerks und den Dienstleistungen sind viele Unternehmer gezwungen, einen erhöhten Hygieneaufwand zu betreiben. Die diesbezüglichen Kosten werden den Kunden auferlegt. Auch Sachverständige müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit häufig einen erhöhten Hygieneaufwand betreiben. Sofern der Gutachter Privatgutachten erstellt, kann er im Rahmen der Vereinbarung mit seinem Auftraggeber diese Kosten geltend machen. Höchst strittig war es bisher, ob auch der für das Gericht tätige Gutachter diese Kosten geltend machen kann.

Gemäß § 12 Abs.1 JVEG sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten, soweit im JVEG nichts anderes bestimmt ist. § 12 Abs. 1 JVEG bezweckt eine möglichst vollständige Abgeltung aller dort genannten im Einzelfall anfallenden Nebenkosten des Sachverständigen, soweit dieser sie tatsächlich gehabt hat.

Hygieneverbrauchsmittel fallen typischerweise unter die üblichen Gemeinkosten, sodass viele Gerichte die Auffassung vertreten haben, dass solche Kosten nicht gesondert geltend gemacht werden können. Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 18.11.2020 (Az.: L 4 SB 122/19) jedoch anders entschieden. Es hat erkannt, dass seit Auftreten der Covid-19-Pandemie umfangreichere Hygienemaßnahmen erforderlich, wie z.B. Handdesinfektion beim Betreten der Räume, umfassende Maskenpflicht für das gesamte Personal, zusätzliche Maßnahmen der Flächendesinfektion usw., erforderlich sein könnten. Diese zusätzlichen Maßnahmen wären ausschließlich durch die Pandemie veranlasst und würden speziell deren Eindämmung dienen. Nach Ende der Pandemie und damit dem Wegfall der besonderen Gefahrenlage, würden diese zusätzlichen Maßnahmen und die dadurch verursachten Aufwendungen voraussichtlich wieder entfallen. Weitere Informationen - nicht nur über diese Entscheidung – können Sie dem Newsletter des BVFS 2/2021 entnehmen.

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