Die Vorschrift des § 411a ZPO dürfte nur wenigen Sachverständigen geläufig sein. Danach kann die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es statt der Einholung eines neuen Gutachtens ein verfahrensfremdes Gutachten verwerten will. Ein anderes Verfahren im Sinne des § 411 ZPO ist jedes andere gerichtliche Verfahren vor einer anderen Abteilung oder Kammer desselben Gerichts oder vor anderen Gerichten, insbesondere Strafgerichten und auch Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten sowie ein staatsanwaltliches Verfahren. Selbst wenn das Gutachten in dem anderen Verfahren nicht tatsächlich verwertet wurde, ist die Heranziehung möglich, da nur auf die gerichtliche oder staatsanwaltliche Einholung abgestellt wird.
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