Nach wie vor scheint es in juristischen Kreisen nicht bekannt zu sein, dass ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten im Regelfall nur dann von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt werden muss, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt.
So hat das Landgericht Zwickau in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung der Pflichtteilsberechtigten im Rahmen einer Stufenklage auf Wertermittlung sowie auf Zahlung eines Betrages in nach erfolgter Wertermittlung noch zu bestimmenden Höhe, den Beklagten antragsgemäß verurteilt, den Wert der im Miteigentum des Erblassers stehenden Immobilie durch Vorlage eines Wertgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln.
Das OLG Dresden als Berufungsgericht hat den Anspruch abgewiesen, da es an einem schutzwürdigen Interesse an der Wertermittlung fehle.
Der Bundesgerichtshof war hingegen der Auffassung, dass der Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Wertermittlung des Miterbenanteils des Erblassers an dem streitgegenständlichen Grundstück zustehe. Ein Anspruch auf Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestehe jedoch nicht.
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