Mit der neuen Immobilienwertermittlungsverordnung sind nunmehr die wesentlichen Grundsätze bisheriger Richtlinien – Bodenrichtwertrichtlinien, Sachwert-, Vergleichswert- und Ertragswertrichtlinie sowie die nicht abgelösten Teile der Wertermittlungsrichtlinien 2006 – in eine vollständig überarbeitete Verordnung integriert worden.
Dazu gibt es für konkrete Vorschriften der ImmoWertV 2021 ergänzende Anwendungshinweise (ImmoWertA).
Durch die gesetzliche Neuregelung ist die ImmoWertV sowohl von Verwaltungsbehörden (z.B. von Gutachterausschüssen) als auch von Sachverständigen bei der Ermittlung des Verkehrswertes gemäß § 194 BauGB verbindlich anzuwenden. Bekanntlich waren zuvor die Richtlinien nicht von allen Bundesländern verabschiedet worden und wurden den Sachverständigen lediglich zur Anwendung empfohlen. Durch diese einheitliche Regelung ist zukünftig eine Vergleichbarkeit gegeben.
Die Verordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft und ist folglich von da an anzuwenden.
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